Seitenbereiche

Steuertarif 2025, Kinderfreibeträge, Vorsorgeaufwendungen 2025

Grundfreibetrag

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz voraussichtlich € 12.084,00 (bisher € 11.784,00) betragen. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu dieser Höhe zahlen künftig keine Einkommensteuern mehr. Für Zusammenveranlagte gilt der doppelte Freibetrag. Die Höhe des Grundfreibetrags bemisst sich nach dem sogenannten sächlichen Existenzminimum. Nach dem 15. Existenzminimumbericht vom November 2024 beträgt dieses für Alleinstehende im Jahr 2025 € 11.940,00 pro Jahr und 2026 € 12.096,00. Den Höchststeuersatz von 42 % zahlen Einkünftebezieherinnen und Einkünftebezieher ab einem zu versteuernden Einkommen von voraussichtlich € 68.430,00.

Kinderfreibetrag/Kinderbetreuungskosten

Der Kinderfreibetrag soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz 2025 auf € 6.672,00 und 2026 auf € 6.828,00 steigen (Freibetrag 2024 € 6.384,00). Der Bedarf für die Anhebung des Freibetrags ergibt sich ebenfalls aus dem 15. Existenzminimumbericht. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf € 6.648,00 für 2025 und € 6.696,00 für 2026. Kinderbetreuungskosten können ab 2025 stärker als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bisher konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens € 4.000,00 je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach dem zwischenzeitlich vom Bundesrat abgesegneten Jahressteuergesetz 2024 können ab 2025 80 % der Aufwendungen, maximal € 4.800,00, berücksichtigt werden.

Altersentlastungsbetrag 2025

Der Altersentlastungsbetrag nach §24a EStG beträgt für 2025 € 627,00 (Höchstbetrag).

Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen können im Kalenderjahr 2025 vollumfänglich bis in Höhe des Höchstbeitrages zur knappschaftlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 3 EStG). Der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 2025 € 29.344,00 (= 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze 2025 in Höhe von € 118.800,00 bzw. € 9.900,00/Monat, gerundet auf einen vollen Euro-Betrag).

Stand: 17. Dezember 2024

Bild: CreativeIMGIdeas - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema?
Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung in der Steuerberatung und der Beratung bei Unternehmensnachfolgen. Unser Team in Hülben freut sich über Mandanten der Regionen Metzingen, Alb, Ermstal, Dettingen, Bad Urach und Nürtingen und ist gerne für Sie da! Besuchen Sie uns!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.