Zuschüsse:
Brauereien gewähren den Gastronomen vielfach Zuschüsse für den Bau, den Umbau, die Einrichtung oder auch für die Modernisierung einer Gaststätte. Diese Zuschüsse sind selbstverständlich nicht umsonst. Vielmehr sind solche Zuschüsse an eine Bierabnahmeverpflichtung gekoppelt.
Darlehen:
Gewährt eine Brauerei dem Gastronom ein Darlehen, wird die Darlehensschuld oftmals über einen Zuschlag bzw. Aufschlag auf den Abnahmepreis getilgt. Diese Aufschläge zählen nicht zum Wareneinkauf. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich daher nicht.
Entgelt für das Lieferrecht:
Umsatzsteuerlich gesehen stellen diese Zuschüsse Entgelte für das Bier-Lieferrecht dar, das der Gastronom der Brauerei einräumt. Damit ist der Zuschuss beim Wirt steuerbar und steuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz.
Leihweise Überlassung von Wirtschaftsgütern:
Vielfach besteht die Unterstützung eines Gastwirts durch die Brauerei auch darin, dass diese gegen eine Bierabnahmeverpflichtung dem Gastronom Wirtschaftsgüter leihweise überlässt. Umsatzsteuerlich ist darin kein Entgelt für eine Leistung des Gastwirts gegenüber der Brauerei zu sehen.
Stand: 12. August 2011
Erscheinungsdatum:
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