Keine GEMA-Abgabe bei Zimmerantennen
Der Fall
Ein Hotelbetreiber stattete die Gästezimmer mit Fernsehgeräten aus, welche über eine Zimmerantenne zum Empfang von Programmen über DVB-T betrieben werden konnten. Die GEMA klagte gegen den Hotelier Gebühren ein.
Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof (BGH) schmetterte die Klage der GEMA jedoch ab. Ein Hotelier, der Geräte und Einrichtungen zur Verfügung stellt, die eine Wiedergabe von Werken und Leistungen ermöglichen, gibt selbst die Fernsehsendungen nicht wieder und schuldet daher keine GEMA-Gebühren (Urteil vom 17.12.2015, I ZR 21/14). Leitet der Betreiber eines Hotels die Sendesignale von Fernsehprogrammen hingegen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiter, liegt eine Handlung der Wiedergabe vor und es können GEMA-Gebühren entstehen.
Stand: 29. März 2016
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie haben Fragen zu einem Thema?
Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung in der Steuerberatung und der Beratung bei Unternehmensnachfolgen. Unser Team in Hülben freut sich über Mandanten der Regionen Metzingen, Alb, Ermstal, Dettingen, Bad Urach und Nürtingen und ist gerne für Sie da! Besuchen Sie uns!