Steuervereinfachung:
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist am 2.2. vom Bundeskabinett beschlossen worden. Der Gesetzentwurf enthält u.a. folgende Neuerungen:
Für den Gastronomie-Inhaber gilt:
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Rechnungsstellung:
Für elektronische Rechnungen werden künftig keine technischen Verfahren mehr vorgegeben, die Unternehmer verwenden müssen. Gleichzeitig aber müssen elektronische Rechnungen im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau eingesehen werden können. Das heißt, dass der Gastronom während der Aufbewahrungsfrist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleisten muss.
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Betriebsaufgabe und -verpachtung:
Das Steuervereinfachungsgesetz führt eine gesetzliche Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung ein. Mit der neu eingeführten Betriebsfortführungsfiktion gilt ein Gaststättenbetrieb im Fall der Verpachtung oder Stilllegung als fortgeführt, bis eine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung erfolgt. Die Regelung stellt insbesondere die Besteuerung stiller Reserven sicher und zwingt Gastronomen künftig zum Handeln, denn Betriebsaufgabeerklärungen müssen spätestens drei Monate danach vorliegen.
Für die Gastronomie-Mitarbeiter:
Für die Angestellten von Gastronomiebetrieben enthält das Steuervereinfachungsgesetz eine kleine Steuererleichterung. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 920 € soll rückwirkend zum 1.1.2011 auf 1.000 € angehoben werden. Darüber hinaus sollen Arbeitnehmer zusammen mit anderen Personenkreisen künftig die Möglichkeit erhalten, nur noch alle zwei Jahre eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Pendler, die abwechselnd mit dem PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Betrieb fahren, müssen keine täglichen Nachweise mehr führen. Die Finanzämter prüfen auf Jahresbasis, ob die Pendlerpauschale oder die tatsächlichen Fahrtkosten günstiger sind.
Stand: 7.März 2011
Erscheinungsdatum:
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