Seitenbereiche

BGH-Rechtsprechung zum Reiserücktrittsrecht wegen Corona

Grundsatz

Der Bundesgerichtshof/BGH hatte zu Reiserücktrittsrechten im Zusammenhang mit der Coronapandemie (BGH-Urteile vom 30.8.2022) in drei Sachverhalten unterschiedlich entschieden. In dem Verfahren X ZR 66/21 ging es um eine Donaukreuzfahrt. In dem Verfahren X ZR 84/21 war eine Pauschalreise nach Mallorca Streitgegenstand und im Beschluss X ZR 3/22 ging es um eine Ostseekreuzfahrt. Bezüglich der Ostseekreuzfahrt hat der BGH das Verfahren angesichts der ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Verfahren C 477/22) ausgesetzt.

Gegenanspruch der Reiseveranstalter

Nach Auffassung des BGH hängt die Begründetheit der Rückerstattung gezahlter Reisekosten bei Reiserücktritt wegen Corona davon ab, ob der jeweils beklagte Reiseveranstalter diesem Anspruch einen solchen auf Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB entgegenhalten kann. Die Vorschrift sieht einen Entschädigungsanspruch für den Fall vor, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Ein solcher Gegenanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Erhebliche Beeinträchtigungen hat der BGH betreffend Corona vom jeweiligen Reisezeitraum und Reiseziel abhängig und sehr eng ausgelegt. So sah der BGH eine erhebliche Beeinträchtigung nicht schon deshalb gegeben, weil ein vom Reisenden gebuchtes Hotel geschlossen war.

Stand: 29. März 2023

Bild: olly - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema?
Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung in der Steuerberatung und der Beratung bei Unternehmensnachfolgen. Unser Team in Hülben freut sich über Mandanten der Regionen Metzingen, Alb, Ermstal, Dettingen, Bad Urach und Nürtingen und ist gerne für Sie da! Besuchen Sie uns!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.